BFH vom 30.01.1974
IV R 110/73
Normen:
EStG § 13 Abs. 2 Nr. 2, § 21 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFHE 113, 183
BStBl II 1975, 3

BFH - 30.01.1974 (IV R 110/73) - DRsp Nr. 1997/12191

BFH, vom 30.01.1974 - Aktenzeichen IV R 110/73

DRsp Nr. 1997/12191

»1. Befindet sich im Wohnhaus des Landwirts eine Einliegerwohnung, so kann der dafür gezahlte Mietpreis als Grundlage für die Schätzung des Nutzungswertes der Wohnung des Landwirts gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 2 EStG dienen. 2. Auch von diesem Vergleichswert muß - von Ausnahmen abgesehen - grundsätzlich ein Abschlag von etwa 20 % vorgenommen werden, durch den die generellen Beschränkungen der Nutzungsfähigkeit der Wohnung des Landwirts berücksichtigt werden, die sich aus ihrer Zugehörigkeit zu einem landwirtschaftlichen Betriebsvermögen und daraus ergeben, daß sie in der Regel nur zur Nutzung durch den Betriebsinhaber in Betracht kommt (vgl. dazu BFH-Urteil vom 30.01.1974 IV R 105/72 , BFHE 112, 35, BStBl II 1974, 608).«

Normenkette:

EStG § 13 Abs. 2 Nr. 2, § 21 Abs. 2 ;