I. Streitig ist, ob der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) als hebeberechtigter Gemeinde ein Klagerecht gegen einen zusammengefaßten Einheitswert- und Grundsteuermeßbescheid zusteht. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) schrieb mit Bescheid vom 2. Oktober 1970 den Einheitswert für das einer Erbengemeinschaft gehörende Hotelgrundstück auf den 1. Januar 1964 von 44.300 DM auf 0 DM mit der Begründung fort, daß es sich um eine nach § 4 Nr. 8 des Grundsteuergesetzes (GrStG) steuerbefreite Krankenanstalt handele. Gleichzeitig setzte es den Grundsteuermeßbetrag von 354,40 DM auf 0 DM herab.
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