BFH vom 30.03.1976
VII B 105/75
Normen:
FGO § 130 ; ZPO § 571 ;
Fundstellen:
BFHE 119, 122
BStBl II 1976, 595

BFH - 30.03.1976 (VII B 105/75) - DRsp Nr. 1997/12947

BFH, vom 30.03.1976 - Aktenzeichen VII B 105/75

DRsp Nr. 1997/12947

»Ergibt die dem FG nach § 130 FGO obliegende Prüfung, daß die Beschwerde begründet und demnach die angefochtene Entscheidung zu Unrecht ergangen ist, hält aber das FG nunmehr diese Entscheidung aus einem neuen Gesichtspunkt für richtig, so muß es dennoch die mit Recht angefochtene Entscheidung aufheben. Es darf den neuen Gesichtspunkt nur zum Anlaß nehmen, eine neue Sachentscheidung mit neuer Begründung zu erlassen.«

Normenkette:

FGO § 130 ; ZPO § 571 ;

I. Der Antragsgegner und Beschwerdegegner (das Hauptzollamt - HZA -) erließ am 18. Dezember 1974 gegen die Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Antragstellerin) einen Bescheid über 184.095,40 DM Mineralölsteuer und wies den hiergegen erhobenen Einspruch als unbegründet zurück. Am 12. August 1975 erklärte die Antragstellerin dem Finanzgericht (FG), sie beantrage unter Bezugnahme auf die gleichzeitig eingereichte Klage, die Vollziehung des Steuerbescheides auszusetzen.