BFH vom 30.03.1978
IV R 207/74
Normen:
FGO § 115 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFHE 124, 422
BStBl II 1978, 347

BFH - 30.03.1978 (IV R 207/74) - DRsp Nr. 1997/13732

BFH, vom 30.03.1978 - Aktenzeichen IV R 207/74

DRsp Nr. 1997/13732

»Bei der Anfechtung eines Einkommensteuerbescheides umfaßt der Wert des Streitgegenstandes nicht auch die Ergänzungsabgabe.«

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 1 ;

I. Sachlich geht der Rechtsstreit um die Frage, ob die Kosten eines Erholungsaufenthalts des Klägers und Revisionsklägers (Kläger) als Betriebsausgaben anzuerkennen sind.

Verfahrensrechtlich ist streitig, ob die Revisionssumme von 1.000 DM (§ 115 Abs 1 der Finanzgerichtsordnung - FGO -) überschritten ist.

Der Kläger erlitt am 2. April 1963 mit seinem PKW einen schweren Verkehrsunfall, der bleibende Gesundheitsschäden zur Folge hatte. Der Kläger macht geltend, der Unfall habe sich auf einer Betriebsfahrt ereignet. Daher seien Aufwendungen zur Linderung und Beseitigung der Unfallfolgen betrieblich veranlaßt. Die Kosten von insgesamt 2.819,45 DM für seine Aufenthalte in Z. und W. seien derartige Aufwendungen.

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) versagte bei der Veranlagung zur Einkommensteuer 1968 und im Einspruchsverfahren den begehrten Betriebsausgabenabzug und berücksichtigte die streitigen Kosten auch nicht als außergewöhnliche Belastung nach § 33 des Einkommensteuergesetzes (EStG). In der Einspruchsentscheidung wurde die Einkommensteuer nach einem zu versteuernden Betrag von 22.727 DM auf 5.402 DM festgesetzt.

Die hiergegen erhobene Klage hatte keinen Erfolg.