BFH vom 30.03.1978
IV R 72/74
Normen:
AO § 219 Abs. 1 ; AO (1977) § 138 ; BGB § 738 Abs. 1 Satz 1; FGO § 48 Abs. 1 Nr. 3, § 60 Abs. 3 ; HGB § 138 ;
Fundstellen:
BFHE 125, 116
BStBl II 1978, 503

BFH - 30.03.1978 (IV R 72/74) - DRsp Nr. 1997/13815

BFH, vom 30.03.1978 - Aktenzeichen IV R 72/74

DRsp Nr. 1997/13815

»1. Vereinbaren die Gesellschafter einer zweigliedrigen Personengesellschaft, daß einer der Gesellschafter aus der Gesellschaft ausscheidet und der andere das Unternehmen allein fortführt, so ist die Gesellschaft mit dem Ausscheiden des Gesellschafters vollbeendet. 2. Nach der Vollbeendigung einer Personengesellschaft sind Bescheide über die einheitliche Feststellung des Gewinns allen früheren Gesellschaftern einzeln bekanntzugeben. 3. Ein früher zur Geschäftsführung befugter Gesellschafter kann nach Vollbeendigung der Gesellschaft gegen Bescheide über die einheitliche Gewinnfeststellung nicht mehr Klage mit Wirkung für andere Gesellschafter erheben. Auf seine Klage sind die anderen Gesellschafter gemäß § 60 Abs. 3 FGO notwendig beizuladen.«

Normenkette:

AO § 219 Abs. 1 ; AO (1977) § 138 ; BGB § 738 Abs. 1 Satz 1; FGO § 48 Abs. 1 Nr. 3, § 60 Abs. 3 ; HGB § 138 ;

I. Streitig ist im Rahmen der einheitlichen Gewinnfeststellung für die Jahre 1963 bis 1965, ob für die Gewährleistung aus der Lieferung mangelhaften Materials Rückstellungen gebildet werden durften.