Die Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) wurden für 1971 zur Einkommensteuer zusammenveranlagt mit einem Einkommen, in dem Erträge aus tarifbesteuerten festverzinslichen Wertpapieren und Guthabenzinsen in Höhe von 33.434 DM enthalten waren. Entsprechend der sich für 1973 ergebenden Einkommensteuer setzte der Antragsgegner und Beschwerdegegner (das Finanzamt - FA -) die Einkommensteuervorauszahlungen zum 10. Dezember 1973 auf 7.730 DM und für die Zeit ab 10. März 1974 auf 3.094 DM fest. Die dagegen eingelegte Beschwerde blieb erfolglos. Die Klage, mit der die Antragsteller Freistellung der Erträge aus festverzinslichen Wertpapieren und Zinsen von der Einkommensteuer in Höhe der Geldentwertungsquote begehren, ist noch beim Finanzgericht (FG) anhängig.
Nach einer ablehnenden Entscheidung des FA beantragten die Antragsteller beim FG die Aussetzung der Vollziehung des angefochtenen Einkommensteuervorauszahlungsbescheids. Das FG lehnte diesen Antrag ab und führte dazu im wesentlichen aus:
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