BFH vom 30.04.1975
VIII B 87/74
Normen:
EStG (1972, 1974) § 20 Abs. 1 ; FGO § 69 Abs. 3 ;
Fundstellen:
BFHE 115, 510
BStBl II 1975, 637

BFH - 30.04.1975 (VIII B 87/74) - DRsp Nr. 1997/12501

BFH, vom 30.04.1975 - Aktenzeichen VIII B 87/74

DRsp Nr. 1997/12501

»Es ist nicht ernstlich zweifelhaft, daß in den Jahren 1973 und 1974 erzielte Einkünfte aus Kapitalvermögen mit dem Nennwert (Nominalwert) der Besteuerung unterliegen.«

Normenkette:

EStG (1972, 1974) § 20 Abs. 1 ; FGO § 69 Abs. 3 ;

Die Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) wurden für 1971 zur Einkommensteuer zusammenveranlagt mit einem Einkommen, in dem Erträge aus tarifbesteuerten festverzinslichen Wertpapieren und Guthabenzinsen in Höhe von 33.434 DM enthalten waren. Entsprechend der sich für 1973 ergebenden Einkommensteuer setzte der Antragsgegner und Beschwerdegegner (das Finanzamt - FA -) die Einkommensteuervorauszahlungen zum 10. Dezember 1973 auf 7.730 DM und für die Zeit ab 10. März 1974 auf 3.094 DM fest. Die dagegen eingelegte Beschwerde blieb erfolglos. Die Klage, mit der die Antragsteller Freistellung der Erträge aus festverzinslichen Wertpapieren und Zinsen von der Einkommensteuer in Höhe der Geldentwertungsquote begehren, ist noch beim Finanzgericht (FG) anhängig.

Nach einer ablehnenden Entscheidung des FA beantragten die Antragsteller beim FG die Aussetzung der Vollziehung des angefochtenen Einkommensteuervorauszahlungsbescheids. Das FG lehnte diesen Antrag ab und führte dazu im wesentlichen aus: