BFH vom 30.04.1985
VIII R 255/80
Normen:
GewStG § 2 Abs. 1 S. 1, 2 ;
Fundstellen:
BStBl II 1985, 434

BFH - 30.04.1985 (VIII R 255/80) - DRsp Nr. 1997/16211

BFH, vom 30.04.1985 - Aktenzeichen VIII R 255/80

DRsp Nr. 1997/16211

»Eine GmbH & Co. KG, deren alleiniger persönlich haftender und geschäftsführender Gesellschafter eine GmbH ist, hat nicht allein schon wegen dieser Rechtsform einen Gewerbebetrieb i.S. des § 2 Abs. 1 GewStG. Die Grundsätze zur Aufgabe der Gepräge-Rechtsprechung im BFH-Beschluß vom 25.06.1984 GrS 4/82 (BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751) gelten insoweit auch für die Gewerbesteuer.«

Normenkette:

GewStG § 2 Abs. 1 S. 1, 2 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine GmbH & Co. KG, die am 31. Dezember 1976 aufgelöst wurde und in Liquidation ging. Ihr alleiniger persönlich haftender Gesellschafter und Geschäftsführer ist die GmbH. Deren Gesellschafter sind die beiden Kommanditisten der KG.

Die Klägerin betrieb ein Bauunternehmen. 1969 verpachtete die Klägerin ihr Anlagevermögen an eine andere GmbH & Co. KG, die 1977 den wesentlichen Teil dieses Vermögens erwarb.

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -FA-) sah in der Verpachtungstätigkeit der Klägerin einen Gewerbebetrieb und erließ geänderte Gewerbesteuermeßbescheide für 1969 bis 1972, die während des Klageverfahrens nach § 68 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zum Gegenstand des Verfahrens gemacht wurden.