BFH vom 30.05.1975
III R 72/74
Normen:
AO § 214 ; FGO § 99 ;
Fundstellen:
BFHE 116, 93
BStBl II 1975, 714

BFH - 30.05.1975 (III R 72/74) - DRsp Nr. 1997/12527

BFH, vom 30.05.1975 - Aktenzeichen III R 72/74

DRsp Nr. 1997/12527

»Es ist nicht statthaft, durch Zwischenurteil (Grundurteil) darüber zu entscheiden, ob der Einheitswert eines bebauten Grundstücks im Sachwertverfahren oder im Ertragswertverfahren zu ermitteln ist.«

Normenkette:

AO § 214 ; FGO § 99 ;

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) war im Hauptfeststellungszeitpunkt 1964 Eigentümer eines 1940 erbauten Einfamilienhauses mit einer erklärten Wohnfläche von 258 qm und einer Grundstücksgröße von 2.099 qm.

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) hat den Grundstückswert im Sachwertverfahren ermittelt und zum 1. Januar 1964 durch Hauptfeststellung einen Einheitswert von 283.400 DM festgestellt.

Auf den Einspruch ermäßigte das FA den Einheitswert auf 245.900 DM.

Das Finanzgericht (FG) entschied nach Augenscheinseinnahme durch Zwischenurteil, der Einheitswert des Grundstücks sei zu Recht im Sachwertverfahren ermittelt worden.

Die Revision des Klägers rügt mangelnde Sachaufklärung und unrichtige Anwendung des § 76 Abs. 3 Nr. 1 des Bewertungsgesetzes (BewG) 1965.

II. Auf die Revision wird die Vorentscheidung aufgehoben, denn das FG konnte nicht durch Zwischenurteil darüber entscheiden, daß das Einfamilienhaus des Klägers im Sachwertverfahren zu bewerten sei.