BFH vom 30.07.1975
I R 110/72
Normen:
AktG § 87 Abs. 1, 2 ; FGO § 127 ; KStG § 6 Abs. 1 Satz 2;
Fundstellen:
BFHE 117, 36
BStBl II 1976, 74

BFH - 30.07.1975 (I R 110/72) - DRsp Nr. 1997/12666

BFH, vom 30.07.1975 - Aktenzeichen I R 110/72

DRsp Nr. 1997/12666

»Eine verdeckte Gewinnausschüttung liegt nicht nur dann vor, wenn eine Kapitalgesellschaft ihrem Gesellschafter außerhalb der gesellschaftsrechtlichen Gewinnverteilung einen Vermögensvorteil zuwendet, den sie bei Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters einem Nichtgesellschafter unter sonst gleichen Umständen nicht gewährt haben würde. Sie kommt angesichts der verschiedenen Möglichkeiten, die Mitarbeit insbesondere der die Gesellschaft beherrschenden Gesellschafter in der Geschäftsführung zu gestalten, auch dann in Betracht, wenn im Falle eines mitarbeitenden Gesellschafters nicht von vornherein klar und eindeutig bestimmt ist, ob und in welcher Höhe ein Entgelt gezahlt werden soll oder wenn nicht einer klaren Vereinbarung gemäß verfahren wird. Dies gilt grundsätzlich auch für Aktiengesellschaften.«

Normenkette:

AktG § 87 Abs. 1, 2 ; FGO § 127 ; KStG § 6 Abs. 1 Satz 2;