I. Die Sache befindet sich im zweiten Rechtsgang. Streitig ist, ob der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) zur Sicherung der Vorauszahlungen auf Körperschaftsteuer, Ergänzungsabgabe und Gewerbesteuer für die Jahre 1970 und 1971 von insgesamt 624.532 DM, die aufgrund einer Steuerfahndungsprüfung in besonderen Bescheiden festgesetzt worden waren, mit Verfügung vom 26. November 1971 den Arrest in das bewegliche und unbewegliche Vermögen der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) anordnen durfte.
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