BFH vom 30.07.1975
I R 153/73
Normen:
FGO § 100 Abs. 1 Satz 4;
Fundstellen:
BFHE 116, 459
BStBl II 1975, 857

BFH - 30.07.1975 (I R 153/73) - DRsp Nr. 1997/12602

BFH, vom 30.07.1975 - Aktenzeichen I R 153/73

DRsp Nr. 1997/12602

»Das berechtigte Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit eines während des finanzgerichtlichen Verfahrens erledigten Verwaltungsaktes ist nicht hinreichend mit dem bloßen Hinweis dargetan, durch eine solche Feststellung werde die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen vor den ordentlichen Gerichten prozessual erleichtert.«

Normenkette:

FGO § 100 Abs. 1 Satz 4;

I. Die Sache befindet sich im zweiten Rechtsgang. Streitig ist, ob der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) zur Sicherung der Vorauszahlungen auf Körperschaftsteuer, Ergänzungsabgabe und Gewerbesteuer für die Jahre 1970 und 1971 von insgesamt 624.532 DM, die aufgrund einer Steuerfahndungsprüfung in besonderen Bescheiden festgesetzt worden waren, mit Verfügung vom 26. November 1971 den Arrest in das bewegliche und unbewegliche Vermögen der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) anordnen durfte.