I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) lebt als spanische Gastarbeiterin in der Bundesrepublik Deutschland (Bundesrepublik). Sie machte im Lohnsteuer-Jahresausgleich 1976 Unterhaltsaufwendungen für ihre in Spanien lebende Schwester als außergewöhnliche Belastung geltend. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -FA-) erkannte die geltend gemachten Leistungen nicht an.
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