BFH vom 30.07.1982
VI R 257/80
Normen:
EStG (1975) § 33a Abs. 1, § 33 Abs. 2 ; FGO § 118 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFHE 136, 399
BStBl II 1982, 779

BFH - 30.07.1982 (VI R 257/80) - DRsp Nr. 1997/15401

BFH, vom 30.07.1982 - Aktenzeichen VI R 257/80

DRsp Nr. 1997/15401

»1. Die im Schreiben des Bundesministers der Finanzen vom 26.10.1979 IV B 6 - S 2365 - 85/79 (BStBl I 1979, 622) getroffene Regelung, nach der notwendige und angemessene Unterhaltsleistungen an Empfänger im Ausland teilweise nur mit 1/3 oder 2/3 des in § 33a Abs. 1 Satz 1 EStG genannten Höchstbetrages zu berücksichtigen sind, sind aus Gründen der Gleichbehandlung aller Steuerpflichtigen auch von den Steuergerichten zu beachten, soweit sie im Einzelfall offensichtlich nicht zu einem falschen Ergebnis führt. 2. Es ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn das FG diese grundsätzlich erst ab dem Veranlagungszeitraum 1979 anzuwendende Verwaltungsregelung der Schätzung des notwendigen und angemessenen Unterhaltsbedarfs von Empfängern im Ausland auch für frühere Jahre zugrunde legt, soweit der Steuerpflichtige hiergegen keine zulässigen und begründeten Revisionsrügen vorbringt.«

Normenkette:

EStG (1975) § 33a Abs. 1, § 33 Abs. 2 ; FGO § 118 Abs. 2 ;

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) lebt als spanische Gastarbeiterin in der Bundesrepublik Deutschland (Bundesrepublik). Sie machte im Lohnsteuer-Jahresausgleich 1976 Unterhaltsaufwendungen für ihre in Spanien lebende Schwester als außergewöhnliche Belastung geltend. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -FA-) erkannte die geltend gemachten Leistungen nicht an.