BFH vom 30.07.1993
III R 38/92
Normen:
AFG § 137 ;
Fundstellen:
BStBl II 1994, 442
NJW 1994, 2912
Vorinstanzen:
FG Köln,

BFH - 30.07.1993 (III R 38/92) - DRsp Nr. 1997/16425

BFH, vom 30.07.1993 - Aktenzeichen III R 38/92

DRsp Nr. 1997/16425

»Wird der Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft arbeitslos und erhält er aufgrund des § 137 Abs. 2a des Arbeitsförderungsgesetzes wegen seines Zusammenlebens mit dem Steuerpflichtigen keine Arbeitslosenhilfe, so ist der Steuerpflichtige dem Grunde nach dem arbeitslosen Partner gegenüber aus sittlichen Gründen zur Unterhaltsgewährung verpflichtet.«

Normenkette:

AFG § 137 ;

Gründe:

I. Die 1959 geborene, ledige Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist Sozialarbeiterin; im Streitjahr 1989 hatte sie einen Bruttoarbeitslohn von ... DM. Sie wohnte mit ihrem Lebensgefährten S in einem gemeinsam erworbenen Einfamilienhaus in H. S war im Streitjahr arbeitslos.

Bei einer früheren Arbeitslosigkeit war S die Arbeitslosenhilfe, zuletzt durch Widerspruchsbescheid des Arbeitsamtes ... vom 26.05.1986, versagt worden. Zur Begründung hieß es, bei der nach § 134 ff. des Arbeitsförderungsgesetzes (AFG) vorzunehmenden Bedürftigkeitsprüfung sei auch das Einkommen und Vermögen einer Person, die mit dem Arbeitslosen in eheähnlicher Gemeinschaft lebe, wie das Einkommen und Vermögen eines nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten zu berücksichtigen. Danach sei bei S Bedürftigkeit zu verneinen.