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1993
BFH
BFH vom 30.07.1993
VI R 87/92
Normen:
EStG
§
10b
§
11
Abs.
1
§
19
Abs.
1
;
Fundstellen:
BStBl II 1993, 884
Vorinstanzen:
FG Köln,
BFH - 30.07.1993 (VI R 87/92) - DRsp Nr. 1997/16420
BFH,
vom 30.07.1993
- Aktenzeichen VI R 87/92
DRsp Nr. 1997/16420
»Ein Gehaltsverzicht, der nicht mit Verwendungsauflagen hinsichtlich der freiwerdenden Mittel verknüpft ist, führt nicht zum Zufluß von Arbeitslohn.«
Normenkette:
EStG
§
10b
§
11
Abs.
1
§
19
Abs.
1
;
Gründe:
I.
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