BFH vom 30.11.1979
VI R 129/78
Normen:
EStG (1974) § 9 Abs. 1 Nr. 1, 4, 6; LStR (1972) Abschn. 21 Abs. 7 Satz 2, Abs. 12 Satz 3;
Fundstellen:
BFHE 129, 354
BStBl II 1980, 141

BFH - 30.11.1979 (VI R 129/78) - DRsp Nr. 1997/14375

BFH, vom 30.11.1979 - Aktenzeichen VI R 129/78

DRsp Nr. 1997/14375

»Zinsen für einen Kredit zur Anschaffung eines privaten Pkw können ab dem Veranlagungszeitraum 1974 auch insoweit steuerlich nicht berücksichtigt werden, als der Arbeitnehmer Fahrkosten auf Dienstreisen mit den Pauschbeträgen der Lohnsteuer-Richtlinien geltend macht (Ergänzung des BFH-Urteils vom 30.11.1979 VI R 83/77 , BFHE 129, 346, BStBl II 1980, 138).«

Normenkette:

EStG (1974) § 9 Abs. 1 Nr. 1, 4, 6; LStR (1972) Abschn. 21 Abs. 7 Satz 2, Abs. 12 Satz 3;

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist Arbeitnehmer. Er machte bei der Einkommensteuerveranlagung 1974 Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit dem eigenen PKW in Höhe von 180 DM (142 Tage * 3 km * Pauschsatz von 0,36 DM je Entfernungskilometer) und Fahrtkosten für dienstlich gefahrene Kilometer in Höhe von 4.403,52 DM (13.761 km * Pauschsatz von 0,32 DM je gefahrenen km) abzüglich Erstattungen des Arbeitgebers als Werbungskosten geltend. Außerdem begehrte er die Berücksichtigung von Schuldzinsen von 742 DM für die Anschaffung seines Kraftfahrzeuges als Werbungskosten. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) erkannte die Schuldzinsen nicht als Werbungskosten an. Der Einspruch hatte keinen Erfolg.

Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab. Es führte ua aus: