BFH vom 30.11.1981
GrS 1/80
Normen:
FGO § 51, § 56, § 116 Abs. 1 Nr. 1, 2, § 119 Nr. 1, 2, § 128, § 155 ; ZPO §§ 45 ff., § 512, § 548, § 577 ;
Fundstellen:
BFHE 134, 525
BStBl II 1982, 217

BFH - 30.11.1981 (GrS 1/80) - DRsp Nr. 1997/15151

BFH, vom 30.11.1981 - Aktenzeichen GrS 1/80

DRsp Nr. 1997/15151

»1. Gegen den Beschluß, durch den das FG das Gesuch auf Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit abweist, ist die Beschwerde nach § 128 FGO, nicht die sofortige Beschwerde i.S. der § 46, § 577 Abs. 3 ZPO gegeben. 2. Der erfolglos abgelehnte Richter des FG ist schon vor Rechtskraft der Entscheidung über die Beschwerde (1.) berechtigt und daher verpflichtet, an der Entscheidung zur Hauptsache mitzuwirken. 3. Erläßt das FG die Entscheidung zur Hauptsache unter Mitwirkung des erfolglos abgelehnten Richters (2.), so bleibt die Beschwerde (1.) zulässig. 4. Hat die Beschwerde (3.) Erfolg, so kann die Richterablehnung nachträglich mit der Revision auch dann geltend gemacht werden, wenn die Frist zur Einlegung oder zur Begründung der Revision inzwischen abgelaufen war. Gegen die Versäumung der Revisionseinlegungsfrist ist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.«

Normenkette:

FGO § 51, § 56, § 116 Abs. 1 Nr. 1, 2, § 119 Nr. 1, 2, § 128, § 155 ; ZPO §§ 45 ff., § 512, § 548, § 577 ;

A. Sachverhalt und Anrufungsbeschluß des VII. Senats