Die Klägerin hat gegen die Einspruchsentscheidung der Beklagten (Oberfinanzdirektion) vom 31. Januar 1977, die eine verbindliche Zolltarifauskunft betraf, persönlich Klage erhoben. Mit Schriftsatz vom 5. Januar 1978 erklärte die Klägerin, sie nehme die Klage zurück. Auch dabei war sie nicht durch einen der in Art 1 Nr 1 und Art 2 Nr 1 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs (BFH-EntlastG) genannten Bevollmächtigten vertreten.
Das Verfahren war gemäß § 72 Abs 2 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) einzustellen.
Die Klägerin hat sich bei der Erhebung der Klage entgegen Art 1 Nr 1 und Art 2 Nr 1 BFH-EntlastG nicht durch einen der dort genannten Bevollmächtigten vertreten lassen. Die Klage war deshalb nicht rechtswirksam erhoben und hätte aus diesem Grunde als unzulässig verworfen werden müssen.
Auf diese Rechtsfolge braucht der Senat im Streitfalle aber nicht zu erkennen, weil die Klägerin die Klage persönlich zurückgenommen hat. Diese Klagerücknahme ist rechtswirksam.
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