BFH vom 31.01.1978
VII K 2/77
Normen:
BFH-EntlastG Art. 1 Nr. 1, Art. 2 Nr. 1; FGO § 37, § 72 Abs. 2 Satz 2;
Fundstellen:
BFHE 124, 156
BStBl II 1978, 232

BFH - 31.01.1978 (VII K 2/77) - DRsp Nr. 1997/13670

BFH, vom 31.01.1978 - Aktenzeichen VII K 2/77

DRsp Nr. 1997/13670

»Der Kläger, der sich bei der Erhebung einer Klage gemäß FGO § 37 Nr. 2 beim Bundesfinanzhof nicht durch einen der in BFH-EntlastG Art. 1 Nr. 1 und BFH-EntlastG Art. 2 Nr. 1 genannten Bevollmächtigten hat vertreten lassen, kann die Klage persönlich rechtswirksam zurücknehmen.«

Normenkette:

BFH-EntlastG Art. 1 Nr. 1, Art. 2 Nr. 1; FGO § 37, § 72 Abs. 2 Satz 2;

Die Klägerin hat gegen die Einspruchsentscheidung der Beklagten (Oberfinanzdirektion) vom 31. Januar 1977, die eine verbindliche Zolltarifauskunft betraf, persönlich Klage erhoben. Mit Schriftsatz vom 5. Januar 1978 erklärte die Klägerin, sie nehme die Klage zurück. Auch dabei war sie nicht durch einen der in Art 1 Nr 1 und Art 2 Nr 1 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs (BFH-EntlastG) genannten Bevollmächtigten vertreten.

Das Verfahren war gemäß § 72 Abs 2 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) einzustellen.

Die Klägerin hat sich bei der Erhebung der Klage entgegen Art 1 Nr 1 und Art 2 Nr 1 BFH-EntlastG nicht durch einen der dort genannten Bevollmächtigten vertreten lassen. Die Klage war deshalb nicht rechtswirksam erhoben und hätte aus diesem Grunde als unzulässig verworfen werden müssen.

Auf diese Rechtsfolge braucht der Senat im Streitfalle aber nicht zu erkennen, weil die Klägerin die Klage persönlich zurückgenommen hat. Diese Klagerücknahme ist rechtswirksam.