BFH - 31.03.1991 (IX R 164/87) - DRsp Nr. 1997/16402
BFH, vom 31.03.1991 - Aktenzeichen IX R 164/87
DRsp Nr. 1997/16402
»1. Ein Bauherr kann Vorauszahlungen auf Herstellungskosten, für die er infolge Konkurses des Bauunternehmers keine Bauleistungen erhalten hat und die er auch nicht zurückerlangen kann, als Werbungskosten nach § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG abziehen (Anschluß an den Beschluß des Großen Senats des BFH vom 04.07.1990 GrS 1/89, BFHE 160, 466, BStBl II 1990, 830). Der erkennende Senat hält insoweit nicht mehr an seinem Urteil vom 24.03.1987 IX R 31/84 (BFHE 149, 552, BStBl II 1987, 695) fest. 2. Vorauszahlungen sind insoweit nicht mehr als Werbungskosten abziehbar, sondern zu den Herstellungskosten des Gebäudes zu rechnen, als ihnen Herstellungsleistungen des Bauunternehmers gegenüberstehen, selbst wenn diese mangelhaft sind (Anschluß an den Beschluß des Großen Senats in BFHE 160, 466, BStBl II 1990, 830). 3. Baumängel vor Fertigstellung eines Gebäudes rechtfertigen keine Absetzungen für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung nach § 7 Abs. 1 Satz 4 EStG (Anschluß an das Senatsurteil vom 24.03.1987 IX R 17/84, BFHE 149, 548, BStBl II 1987, 694). 4. Aufwendungen zur Beseitigung von Baumängeln vor Fertigstellung des Gebäudes sind keine sofort abziehbaren Werbungskosten, sondern gehören zu den Herstellungskosten des Gebäudes (Anschluß an das Urteil des erkennenden Senats in BFHE 149, 548, BStBl II 1987, 694).
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