BFH - Beschluß vom 04.07.1990
GrS 1/89
Normen:
EStG §§ 7 Abs. 1, 9 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
BB 1990, 1831
BB 1990, 1886
BFHE 160, 466
BStBl II 1990, 830
KTS 1991, 191
NJW 1990, 2776

BFH - Beschluß vom 04.07.1990 (GrS 1/89) - DRsp Nr. 1996/13585

BFH, Beschluß vom 04.07.1990 - Aktenzeichen GrS 1/89

DRsp Nr. 1996/13585

»Vorauszahlungen für ein Bauvorhaben, für die wegen des Konkurses des Bauunternehmers Herstellungsleistungen nicht erbracht worden sind, können vom Bauherrn bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung als Werbungskosten abgezogen werden.«

Normenkette:

EStG §§ 7 Abs. 1, 9 Abs. 1 S. 1;

Gründe:

A. Sachverhalt und Anrufungsbeschluß

I.

Der IV. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) hat mit Beschluß vom 26. Januar 1989 IV R 300/84 (BFHE 155, 552, BStBl II 1989, 411) dem Großen Senat gemäß § 11 Abs. 3 -hilfsweise gemäß 11 Abs. 4 der Finanzgerichtsordnung (FGO)- die folgende Rechtsfrage zur Entscheidung vorgelegt:

Können Vorauszahlungen, die im Konkurs des Bauunternehmers ausgefallen sind, vom Besteller im Rahmen der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung als Werbungskosten abgesetzt werden?

II.

Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind Eheleute, die für das Streitjahr 1979 zur Einkommensteuer zusammen veranlagt wurden. Die Klägerin (Ehefrau) betreibt eine Facharztpraxis; sie ermittelt ihren Gewinn gemäß § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Die Kläger errichteten 1979 auf einem gemeinsamen Grundstück ein Gebäude, das sie seit der Bezugsfertigkeit (3. Dezember 1979) je zur Hälfte für eigene Wohnzwecke und für die freiberufliche Tätigkeit der Ehefrau nutzen.