BFH vom 31.05.1978
I R 105/77
Normen:
EStG (1975) § 37 Abs. 3 Satz 3; FGO § 100 Abs. 1 Satz 4;
Fundstellen:
BFHE 125, 336
BStBl II 1978, 596

BFH - 31.05.1978 (I R 105/77) - DRsp Nr. 1997/13858

BFH, vom 31.05.1978 - Aktenzeichen I R 105/77

DRsp Nr. 1997/13858

»Im Rechtsstreit über die Verpflichtung des Finanzamts, bereits festgesetzte Einkommensteuer-Vorauszahlungen niedriger festzusetzen, ist die Hauptsache erledigt, wenn während des gerichtlichen Verfahrens ein Einkommensteuerbescheid über einen Veranlagungszeitraum ergeht, für den die Vorauszahlungen angepaßt werden sollen.«

Normenkette:

EStG (1975) § 37 Abs. 3 Satz 3; FGO § 100 Abs. 1 Satz 4;

Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA -) hat den Antrag der Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) abgelehnt, die Einkommensteuer-Vorauszahlungen für 1975 und 1976 auf 0 DM festzusetzen. Die an die Oberfinanzdirektion (OFD) gerichtete Beschwerde ist erfolglos geblieben.