I. Streitig ist insbesondere, ob ein gemäß § 100 Abs 2 der Reichsabgabenordnung (AO) für vorläufig erklärter Gewinnfeststellungsbescheid, der nach Auflösung einer OHG nur einem der ehemaligen Gesellschafter bekanntgegeben worden war, noch mit Wirkung für alle ehemaligen Gesellschafter nach § 225 AO geändert werden durfte.
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