BFH vom 31.05.1978
I R 76/76
Normen:
AO § 100 Abs. 2, § 225, § 91 Abs. 1, § 215 ; AO § 241 ; FGO § 60 Abs. 3 ;
Fundstellen:
BFHE 125, 332
BStBl II 1978, 600

BFH - 31.05.1978 (I R 76/76) - DRsp Nr. 1997/13861

BFH, vom 31.05.1978 - Aktenzeichen I R 76/76

DRsp Nr. 1997/13861

»1. Die in Einspruchsverfahren über einen einheitlichen Gewinnfeststellungsbescheid unterlassene Verbindung mehrerer Rechtsbehelfe kann im Verfahren vor dem Finanzgericht grundsätzlich ebenso wie eine unterlassene Zuziehung durch eine Beiladung nach § 60 Abs. 3 FGO geheilt werden. 2. Ein einheitlicher Feststellungsbescheid kann auch dann nach § 225 AO geändert werden, wenn der nach § 100 Abs. 2 AO in vollem Umfang vorläufige Bescheid nur einem der Beteiligten wirksam bekanntgegeben worden war.«

Normenkette:

AO § 100 Abs. 2, § 225, § 91 Abs. 1, § 215 ; AO § 241 ; FGO § 60 Abs. 3 ;

I. Streitig ist insbesondere, ob ein gemäß § 100 Abs 2 der Reichsabgabenordnung (AO) für vorläufig erklärter Gewinnfeststellungsbescheid, der nach Auflösung einer OHG nur einem der ehemaligen Gesellschafter bekanntgegeben worden war, noch mit Wirkung für alle ehemaligen Gesellschafter nach § 225 AO geändert werden durfte.