In dem Rechtsstreit der Klägerin und Beschwerdegegnerin (Beschwerdegegnerin) - einer Stadtgemeinde - gegen den Beklagten und Beschwerdeführer (das Finanzamt - FA -) wegen Gewerbesteuerzerlegung 1965 der Firma U.M. hat das Finanzgericht (FG) durch rechtskräftiges Urteil dem FA in der Hauptsache die Kosten auferlegt. Außerdem hat es in einem gesonderten Beschluß die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren durch die Beschwerdegegnerin für notwendig erklärt (§ 139 Abs. 3 Satz 3 FGO). Hiergegen richtet sich die Beschwerde des FA, das der Auffassung ist, die Beschwerdegegnerin sei im Zerlegungsverfahren "Finanzbehörde", so daß ihre Aufwendungen nach § 139 Abs. 2 FGO nicht zu erstatten seien.
Das FA beantragt, den Beschluß des FG aufzuheben. Die Beschwerdegegnerin hält die Beschwerde, der das FG nicht abgeholfen hat, teils für unzulässig, teils für unbegründet.
Der Senat geht nach dem Wortlaut des Antrags der nur gegen den Beschluß gerichteten Beschwerde davon aus, daß das Rechtsmittel nicht gegen die Kostenentscheidung gerichtet sein sollte.
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|