BFH vom 31.07.1974
I R 226/70
Normen:
AO § 215 Abs. 2 Nr. 2 ; EStG § 4 Abs. 4, § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1 Nr. 2 ; FGO § 48 Abs. 1 Nr. 2, § 60 Abs. 3 ;
Fundstellen:
BFHE 113, 428
BStBl II 1974, 428

BFH - 31.07.1974 (I R 226/70) - DRsp Nr. 1997/11979

BFH, vom 31.07.1974 - Aktenzeichen I R 226/70

DRsp Nr. 1997/11979

»1. Ist bei der einheitlichen Gewinnfeststellung lediglich streitig, wie die von dem Erwerber eines Gesellschaftsanteils geleisteten Zahlungen in seiner Ergänzungsbilanz zu behandeln sind, so braucht der aus der Gesellschaft ausgeschiedene Veräußerer nicht beigeladen zu werden. 2. Auch im Falle vorzeitigen Ausscheidens eines Gesellschafters ist anzunehmen, daß in der den Buchwert seines Kapitalkontos und seinen Anteil an den stillen Reserven übersteigenden Abfindung nicht eine Vergütung für entgehende Gewinnansprüche, sondern für den Anteil des Ausgeschiedenen am Geschäftswert enthalten ist, sofern ein entsprechender Geschäftswert festgestellt ist (vgl. BFH-Urteil vom 21.05.1970 IV R 131/68 , BFHE 99, 526, BStBl II 1970, 740). Eine entgegenstehende Parteivereinbarung ist steuerrechtlich ohne Wirkung. 3. Von dem Ansatz eines Geschäftswerts (2.) ist nicht deshalb abzusehen, weil es sich bei dem erworbenen Gesellschaftsanteil um einen Zwerganteil handelt.«

Normenkette:

AO § 215 Abs. 2 Nr. 2 ; EStG § 4 Abs. 4, § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1 Nr. 2 ; FGO § 48 Abs. 1 Nr. 2, § 60 Abs. 3 ;