BFH vom 31.08.1976
VII R 20/74
Normen:
FGO § 138 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFHE 119, 407
BStBl II 1976, 686

BFH - 31.08.1976 (VII R 20/74) - DRsp Nr. 1997/13002

BFH, vom 31.08.1976 - Aktenzeichen VII R 20/74

DRsp Nr. 1997/13002

»Erledigt sich bei einer Klage, über die nach dem bei der letzten mündlichen Verhandlung geltenden Recht zu entscheiden wäre, die Hauptsache durch eine Rechtsänderung zuungunsten einer Partei, so entspricht es billigem Ermessen, dieser Partei die Verfahrenskosten aufzuerlegen, auch wenn sie ohne die Rechtsänderung obgesiegt hätte.«

Normenkette:

FGO § 138 Abs. 1 ;

Am 18. April 1972 beantragte die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin), eine Sendung von Rum aus Trinidad zu ihrem offenen Zollager abzufertigen. Das Zollamt (ZA) lehnte den Antrag am 16. Mai 1972 unter Berufung auf § 15 Abs 1 Nr 1 des Zollgesetzes (ZG) mit der Begründung ab, der Einfuhr der Ware stehe ein Einfuhrverbot entgegen, da sie nicht als Rum iS des § 3 des Branntweinmonopolgesetzes (BranntwMonG) anzusehen sei. Nach erfolgloser Beschwerde erhob die Klägerin Klage mit dem Antrag, die den Zollantrag zurückweisende Verfügung des ZA und die Beschwerdeentscheidung der Oberfinanzdirektion (OFD) aufzuheben sowie den Beklagten und Revisionskläger (Hauptzollamt - HZA -) zu verurteilen, dem Zollantrag stattzugeben. Die Klage hatte Erfolg.