Am 18. April 1972 beantragte die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin), eine Sendung von Rum aus Trinidad zu ihrem offenen Zollager abzufertigen. Das Zollamt (ZA) lehnte den Antrag am 16. Mai 1972 unter Berufung auf § 15 Abs 1 Nr 1 des Zollgesetzes (ZG) mit der Begründung ab, der Einfuhr der Ware stehe ein Einfuhrverbot entgegen, da sie nicht als Rum iS des §
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