BFH - 31.10.1973 (VI R 66/73) - DRsp Nr. 1997/11788
BFH, vom 31.10.1973 - Aktenzeichen VI R 66/73
DRsp Nr. 1997/11788
»Arbeitnehmer, die mit einem eigenen Kraftfahrzeug täglich zu ständig wechselnden Bau- oder Montagestellen fuhren, hatten auch vor dem 01.01.1971 die Möglichkeit, die tatsächlichen Aufwendungen für die Benutzung des Kraftfahrzeugs für diese Fahrten oder statt dessen die Pauschbeträge in Abschn. 21 Abs. 11 LStR 1970 (vgl. das Urteil des BFH vom 31.10.1973 VI R 98/73 - BFHE 111, 76 -) als Werbungskosten ohne Begrenzung auf eine Entfernung von 40 km zu beanspruchen.«
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