BFH vom 31.10.1974
III B 31/73
Normen:
FGO § 140 Abs. 3 ;
Fundstellen:
BFHE 114, 9
BStBl II 1975, 145

BFH - 31.10.1974 (III B 31/73) - DRsp Nr. 1997/12275

BFH, vom 31.10.1974 - Aktenzeichen III B 31/73

DRsp Nr. 1997/12275

»Ist die Artfeststellung "Einfamilienhaus" streitig, so berechnet sich der Streitwert auf 50 v.T. aus der ganzen Höhe des angefochtenen Einheitswertes.«

Normenkette:

FGO § 140 Abs. 3 ;

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist Eigentümer eines bebauten Grundstücks, das der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt - FA -) zum 1. Januar 1966 als Einfamilienhaus bewertet hat und dessen Einheitswert auf 237.900 DM festgestellt wurde. Der Kläger begehrte Bewertung seines Grundstücks als Mietwohngrundstück ohne Änderung der Höhe des Einheitswerts. Das FA lehnte diesen Antrag ab. Einspruch und Klage wurden als unbegründet zurückgewiesen. Die vom Kläger eingelegte Revision wurde zurückgenommen. Nach Rechtskraft des Urteils des Finanzgerichts (FG) hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle die Gerichtskosten aus Streitwerten von je 48.700 DM berechnet.

Den Streitwert hatte er nach der durchschnittlichen Auswirkung der Einheitswerte des Grundstücks auf die Einkommensteuer wie folgt ermittelt:

Streitige Einkommensteuer 1965 ...DM

streitige Einkommensteuer 1967 ...DM

streitige Einkommensteuer 1968 ...DM

--------

...DM

davon 1/3 48.700 DM.