BFH - 31.10.1974 (III R 130/73) - DRsp Nr. 1997/12341
BFH, vom 31.10.1974 - Aktenzeichen III R 130/73
DRsp Nr. 1997/12341
»1. Das Recht, den gemeinsamen Wert von Anteilen an Kapitalgesellschaften einheitlich und gesondert festzustellen, unterliegt nicht der Verwirkung. 2. Über die Verwirkung der von dem Bescheid über die einheitliche und gesonderte Feststellung des gemeinsamen Werts von Anteilen an Kapitalgesellschaften abhängigen Steueransprüche kann nicht im Verfahren über diesen Feststellungsbescheid, sondern nur in den Verfahren über die Festsetzung dieser Steuern entschieden werden.«