BFH - 31.10.1974 (III R 160/72) - DRsp Nr. 1997/12254
BFH, vom 31.10.1974 - Aktenzeichen III R 160/72
DRsp Nr. 1997/12254
»1. Die Einheitsbewertung bebauter Grundstücke im Ertragswertverfahren ist eine Bewertung auf der Grundlage des nachhaltig erzielbaren Reinertrags (BFHE 102, 563). Der in der Jahresrohmiete enthaltene Anteil für Fremdkapitalkosten mindert den für die Einheitsbewertung maßgebenden objektiven Reinertrag nicht. 2. Es verstößt nicht gegen den Gleichheitssatz des Grundgesetzes, daß zur Kapitalisierung des Reinertrags bei der Berechnung der Vervielfältiger die Zinssätze mit typischen, aus den Gepflogenheiten der Grundstückswirtschaft abgeleiteten Verhältnissen angenommen wurden. 3. Bei der Feststellung von Einheitswerten des Grundvermögens sind Billigkeitsmaßnahmen nicht möglich.«