BFH vom 31.10.1975
VIII B 14/74
Normen:
AO § 211 Abs. 2 Nr. 2, § 326 Abs. 3 Nr. 1 ; EStG § 47 Abs. 2 ; FGO § 69 Abs. 2, 3 ; StSäumG § 1 Abs. 1 Satz 1;
Fundstellen:
BFHE 117, 215
BStBl II 1976, 258

BFH - 31.10.1975 (VIII B 14/74) - DRsp Nr. 1997/12763

BFH, vom 31.10.1975 - Aktenzeichen VIII B 14/74

DRsp Nr. 1997/12763

»1. Beantragt der Steuerpflichtige die Aussetzung der Vollziehung einer Verfügung, mit der das FA Säumniszuschläge angefordert hat, so ist im Rahmen dieses Verfahrens zu prüfen, ob ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Leistungsgebotes bestehen, das den Zeitpunkt der Fälligkeit bestimmt. 2. Es ist ernstlich zweifelhaft, daß ein Leistungsgebot, das bei einem die Höhe der anzurechnenden Vorauszahlungen ändernden Berichtigungsbescheid (Anrechnungsverfügung) eine kürzere als die in § 47 Abs. 2 EStG vorgesehene Einmonatsfrist bestimmt, rechtmäßig ist. 3. Auch die Vollziehung eines Leistungsgebotes kann ausgesetzt werden.«

Normenkette:

AO § 211 Abs. 2 Nr. 2, § 326 Abs. 3 Nr. 1 ; EStG § 47 Abs. 2 ; FGO § 69 Abs. 2, 3 ; StSäumG § 1 Abs. 1 Satz 1;

I. Streitig ist,

1. ob die Vollziehung eines gegen den Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) ergangenen Bescheides, mit dem der Antragsgegner und Beschwerdegegner (das Finanzamt) Säumniszuschläge angefordert hat, deshalb auszusetzen ist, weil ernstliche Zweifel an der Fälligkeit der Abschlußzahlung bestehen,

2. ob dem Antragsteller die Kosten des nach übereinstimmender Erklärung in der Hauptsache erledigten Rechtsstreits (Aussetzung der Vollziehung eines Leistungsgebotes) wegen fehlender Erfolgsaussichten auferlegt werden können.