I. Streitig ist,
1. ob die Vollziehung eines gegen den Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) ergangenen Bescheides, mit dem der Antragsgegner und Beschwerdegegner (das Finanzamt) Säumniszuschläge angefordert hat, deshalb auszusetzen ist, weil ernstliche Zweifel an der Fälligkeit der Abschlußzahlung bestehen,
2. ob dem Antragsteller die Kosten des nach übereinstimmender Erklärung in der Hauptsache erledigten Rechtsstreits (Aussetzung der Vollziehung eines Leistungsgebotes) wegen fehlender Erfolgsaussichten auferlegt werden können.
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