BFH - Beschluß vom 01.08.1989
VII B 81/89
Normen:
BGB § 242 ; FGO § 69 Abs. 2 S. 2, Abs. 3 ; MGVO § 11;
Fundstellen:
BFHE 157, 470
BStBl II 1989, 858
Vorinstanzen:
FG Hamburg,

BFH - Beschluß vom 01.08.1989 (VII B 81/89) - DRsp Nr. 1996/10568

BFH, Beschluß vom 01.08.1989 - Aktenzeichen VII B 81/89

DRsp Nr. 1996/10568

»Das HZA ist nicht nach dem Grundsatz von Treu und Glauben verpflichtet, der Festsetzung der Milchabgabe nach § 11 MGVO die im Aussetzungsverfahren rechtsirrig zu hoch festgelegte Anlieferungs-Referenzmenge zugrunde zu legen.«

Normenkette:

BGB § 242 ; FGO § 69 Abs. 2 S. 2, Abs. 3 ; MGVO § 11;

Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist milcherzeugender Landwirt. Für ihn war mit Wirkung vom 2. April 1984 eine Anlieferungs-Referenzmenge nach der Milch-Garantiemengen-Verordnung (MGVO) in Höhe von 169.300 kg festgesetzt worden. Im Hinblick auf den Antrag des Klägers bei der zuständigen Landwirtschaftsstelle auf Erteilung einer Bescheinigung zur Berechnung einer besonderen Anlieferungsmenge nach § 6 MGVO setzte das Hauptzollamt X mit Bescheid vom 7. Dezember 1984 die Vollziehung der Referenzmengenfestsetzung dahin aus, daß es dem Kläger zu der festgesetzten Referenzmenge eine Aussetzungsmenge von 33.550 kg (insgesamt 202.850 kg) zubilligte. Im Rechtsstreit über die vom Kläger beantragte Bescheinigung einigten sich die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung vom 18. Juni 1986 vor dem Verwaltungsgericht (VG) dahin, daß dem Kläger eine Zielmenge von 210.381 kg mit Wirkung vom 2. April 1984 zustehe. Mithin betrug die Referenzmenge des Klägers ab dem genannten Zeitpunkt 189.200 kg.