BFH - Beschluß vom 01.12.1997
VI B 147/97
Fundstellen:
BFH/NV 1998, 696

BFH - Beschluß vom 01.12.1997 (VI B 147/97) - DRsp Nr. 1998/9048

BFH, Beschluß vom 01.12.1997 - Aktenzeichen VI B 147/97

DRsp Nr. 1998/9048

Gründe:

I. Die Antragstellerin, Klägerin und Beschwerdeführerin (Antragstellerin) --eine libanesische Staatsangehörige-- besitzt eine bis März 1998 befristete Aufenthaltsbefugnis für die Bundesrepublik Deutschland (Bundesrepublik). Ihren Antrag auf Gewährung von Kindergeld für ihre 1992 und 1993 geborenen Kinder A und B lehnte der Antragsgegner, Beklagte und Beschwerdegegner (das Arbeitsamt) mit der Begründung ab, die Antragstellerin verfüge derzeit weder über eine Aufenthaltsberechtigung noch über eine Aufenthaltserlaubnis.

Mit ihrer nach erfolglosem Einspruch erhobenen Klage begehrt die Antragstellerin zunächst, das Ruhen des finanzgerichtlichen Verfahrens anzuordnen, da sie gegen die Ablehnung ihres Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis Widerspruch erhoben habe, über den noch nicht entschieden sei.

Die von der Antragstellerin für das Klageverfahren beantragte Bewilligung von Prozeßkostenhilfe (PKH) unter Beiordnung des von ihr benannten Rechtsanwalts hat das Finanzgericht (FG) mit der Begründung abgelehnt, die Klage habe keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.