BFH - Beschluß vom 02.11.1999
VII E 11/99

BFH - Beschluß vom 02.11.1999 (VII E 11/99) - DRsp Nr. 2000/2611

BFH, Beschluß vom 02.11.1999 - Aktenzeichen VII E 11/99

DRsp Nr. 2000/2611

Gründe:

I. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat die Revision des Kostenschuldners und Erinnerungsführers (Kostenschuldner) gegen das Urteil des Finanzgerichts (FG) mit seinem dem Kostenansatz zugrundeliegenden Beschluß ... als unzulässig verworfen und dem Kostenschuldner die Kosten des Revisionsverfahrens auferlegt. Daraufhin hat die Kostenstelle des BFH die zu entrichtenden Gerichtskosten mit Kostenrechnung vom ... mit ... DM angesetzt.

Dagegen wendet sich der Kostenschuldner mit seiner Erinnerung.

II. Die Erinnerung hat keinen Erfolg. Die Kostenrechnung für das Rechtsmittelverfahren entspricht dem Gesetz.