BFH - Beschluß vom 02.11.2001
IX B 90/01

BFH - Beschluß vom 02.11.2001 (IX B 90/01) - DRsp Nr. 2002/1811

BFH, Beschluß vom 02.11.2001 - Aktenzeichen IX B 90/01

DRsp Nr. 2002/1811

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig; denn der Kläger und Beschwerdeführer hat sie nicht innerhalb der nach § 116 Abs. 3 Satz 4 der Finanzgerichtsordnung (FGO) bis zum 4. August 2001 verlängerten Frist begründet. Diese (verlängerte) Frist ist nicht nochmals verlängerbar: Der Vorsitzende kann die Begründungsfrist nach § 116 Abs. 3 Satz 4 FGO nur einmal um einen weiteren Monat verlängern (Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 21. September 2001 IV B 118/01, Der Betrieb 2001, 2330; Dürr, in Schwarz, Finanzgerichtsordnung, 2. Aufl., § 116 Rz. 19).