BFH - Beschluß vom 02.12.1988
X R 92/88
Normen:
FGO § 56 Abs. 2 S. 3, § 120 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFHE 154, 36
BStBl II 1989, 147
Vorinstanzen:
Hessisches FG,

BFH - Beschluß vom 02.12.1988 (X R 92/88) - DRsp Nr. 1996/13221

BFH, Beschluß vom 02.12.1988 - Aktenzeichen X R 92/88

DRsp Nr. 1996/13221

»Die Einlegung der Revision beim BFH ist nicht geeignet, die Revisionsfrist zu wahren. Das gleiche gilt für die im Rahmen eines Antrags auf Wiedereinsetzung nachzuholende Einlegung der Revision.«

Normenkette:

FGO § 56 Abs. 2 S. 3, § 120 Abs. 1 ;

Gründe:

Das Finanzgericht (FG) hat die Klagen wegen Einkommensteuer 1983 als unzulässig zurückgewiesen, weil der Prozeßbevollmächtigte der Kläger und Revisionskläger (Kläger) seine Vertretungsmacht nicht innerhalb der Ausschlußfrist durch Vorlage der schriftlichen Originalvollmacht nachgewiesen habe; die innerhalb der Frist vorgelegte Telekopie der Vollmachtsurkunde reiche nicht aus (Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 1987, 515). Auf die Beschwerde der Kläger hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Beschluß vom 6. Mai 1988 (X B 93/87) die Revision gegen das Urteil wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen. Der Beschluß wurde dem Prozeßbevollmächtigten der Kläger am 24. Mai 1988 zugestellt.