Das Finanzgericht (FG) hat die Klagen wegen Einkommensteuer 1983 als unzulässig zurückgewiesen, weil der Prozeßbevollmächtigte der Kläger und Revisionskläger (Kläger) seine Vertretungsmacht nicht innerhalb der Ausschlußfrist durch Vorlage der schriftlichen Originalvollmacht nachgewiesen habe; die innerhalb der Frist vorgelegte Telekopie der Vollmachtsurkunde reiche nicht aus (Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 1987, 515). Auf die Beschwerde der Kläger hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Beschluß vom 6. Mai 1988 (X B 93/87) die Revision gegen das Urteil wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen. Der Beschluß wurde dem Prozeßbevollmächtigten der Kläger am 24. Mai 1988 zugestellt.
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|