BFH - Beschluss vom 02.12.2004
V B 237/03
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 18.11.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 5985/02

BFH - Beschluss vom 02.12.2004 (V B 237/03) - DRsp Nr. 2005/3437

BFH, Beschluss vom 02.12.2004 - Aktenzeichen V B 237/03

DRsp Nr. 2005/3437

Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer zu 2. (Kläger) hat den Beschwerdeführer zu 1. mit seiner Vertretung vor dem Finanzgericht (FG) in dem Verfahren wegen Umsatzsteuer 2000 bevollmächtigt. In der Klageschrift ist der Beschwerdeführer zu 1. als "Steuerberater-Belastingadviseur-Belastingkonsulent" unter Adressen in Belgien und den Niederlanden sowie einer Postanschrift in Deutschland aufgetreten.

Während dieses Verfahrens (5 K 5985/02) wurde die Bestellung des Beschwerdeführers zu 1. als Steuerberater widerrufen und ihm die Zulassung zur Steuerberatung entzogen.

Das FG wies den Beschwerdeführer zu 1. durch den angefochtenen Beschluss vom 18. November 2003 (5 K 5985/02) als Prozessbevollmächtigten zurück, weil er nicht mehr befugt sei, geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen zu leisten.

Gegen diesen Beschluss hat die X-AG als Prozessbevollmächtigte "im Namen und Auftrag des zurückgewiesenen Prozessbevollmächtigten" Beschwerde eingelegt. Im Laufe des Verfahrens hat die X-AG eine Prozessvollmacht des Beschwerdeführers zu 2. vorgelegt.