I.
Der Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) zu 1 erwarb 1980 das damals unberittene, vierjährige Pferd A. Nach seinen Angaben betrugen die Anschaffungskosten unter 50.000 DM. Das Pferd diente sportlichen Zwecken.
Der Antragsteller zu 1 erwarb 1986 ferner das damals ebenfalls unberittene, vierjährige Pferd B. Nach seinen Angaben betrugen die Anschaffungskosten ebenfalls unter 50.000 DM. Auch dieses Pferd diente sportlichen Zwecken.
Aufgrund eines Vertrages vom 14./17.12.1987 erwarb C gegen Zahlung von 150.000 DM einen Anteil von 20 v.H. an A. Zum 01.11.1988 brachte der Antragsteller zu 1 beide Pferde zusammen mit weiteren Pferden in die neugegründete Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) ein. Als Einlagewert wurde für den 80 v.H.-Anteil an A ein Betrag von 1,2 Mio DM sowie für B ein Betrag von 1 Mio DM angesetzt.
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