BFH - Beschluß vom 03.11.1993
II B 129/92
Normen:
BewG § 9 Abs. 1, 2, § 110 Abs. 1 Nr. 11, § 111 Nr. 10 ;
Fundstellen:
BB 1994, 277
BFHE 173, 78
BStBl II 1994, 201

BFH - Beschluß vom 03.11.1993 (II B 129/92) - DRsp Nr. 1996/9958

BFH, Beschluß vom 03.11.1993 - Aktenzeichen II B 129/92

DRsp Nr. 1996/9958

»Ausschließlich zu sportlichen Zwecken gehaltene Pferde, die einen gemeinen Wert von 600 000 DM und mehr haben, sind jedenfalls nach den Verhältnissen der Veranlagungszeitpunkte 1. Januar 1987 und 1988 Luxusgegenstände i. S. von § 110 Abs. 1 Nr. 11 BewG

Normenkette:

BewG § 9 Abs. 1, 2, § 110 Abs. 1 Nr. 11, § 111 Nr. 10 ;

Gründe:

I.

Der Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) zu 1 erwarb 1980 das damals unberittene, vierjährige Pferd A. Nach seinen Angaben betrugen die Anschaffungskosten unter 50.000 DM. Das Pferd diente sportlichen Zwecken.

Der Antragsteller zu 1 erwarb 1986 ferner das damals ebenfalls unberittene, vierjährige Pferd B. Nach seinen Angaben betrugen die Anschaffungskosten ebenfalls unter 50.000 DM. Auch dieses Pferd diente sportlichen Zwecken.

Aufgrund eines Vertrages vom 14./17.12.1987 erwarb C gegen Zahlung von 150.000 DM einen Anteil von 20 v.H. an A. Zum 01.11.1988 brachte der Antragsteller zu 1 beide Pferde zusammen mit weiteren Pferden in die neugegründete Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) ein. Als Einlagewert wurde für den 80 v.H.-Anteil an A ein Betrag von 1,2 Mio DM sowie für B ein Betrag von 1 Mio DM angesetzt.