BFH - Beschluß vom 03.11.1997
XI E 3/97
Fundstellen:
BFH/NV 1998, 486

BFH - Beschluß vom 03.11.1997 (XI E 3/97) - DRsp Nr. 1998/9119

BFH, Beschluß vom 03.11.1997 - Aktenzeichen XI E 3/97

DRsp Nr. 1998/9119

Leitsatz zu A

Leitsatz zu B

Gründe:

Nachdem der Senat die Beschwerde des Kostenschuldners und Erinnerungsführers (Kostenschuldner) gegen den Beschluß des Finanzgerichts (FG), mit dem dieses die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe (PKH) für das Klageverfahren wegen Gewerbesteuermeßbetrags 1985, 1986 und 1988 abgelehnt hatte, als unbegründet zurückgewiesen und dem Kostenschuldner die Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt hatte, setzte die Kostenstelle des Bundesfinanzhofs (BFH) die Gerichtskosten gemäß § 4 des Gerichtskostengesetzes (GKG) auf 50 DM fest.

Dagegen wendet sich der Kostenschuldner mit der Erinnerung. Das FG habe das Klageverfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt und dem Finanzamt die Kosten des Verfahrens auferlegt. Danach stehe fest, daß bei ausreichender Prüfung und Würdigung des Klagebegehrens dem PKH-Antrag hätte stattgegeben werden müssen. Die Ablehnung sei demnach rechtswidrig erfolgt und die Kosten seien zu Unrecht erhoben worden.

Die vom Kostenschuldner persönlich eingelegte Erinnerung ist zulässig, da insoweit ein Vertretungszwang nicht besteht (vgl. BFH-Beschluß vom 29. Januar 1991 VII E 8/90, BFH/NV 1991, 701).

Die Erinnerung ist aber nicht begründet.