BFH - Beschluß vom 03.12.2001
VIII B 24/01

BFH - Beschluß vom 03.12.2001 (VIII B 24/01) - DRsp Nr. 2002/1809

BFH, Beschluß vom 03.12.2001 - Aktenzeichen VIII B 24/01

DRsp Nr. 2002/1809

Gründe:

1. Die Entscheidung über die Zulässigkeit der Beschwerde richtet sich im Streitfall nach § 115 Abs. 2 und 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) a.F. und nicht nach den §§ 115, 116 FGO i.d.F. des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze (2. FGOÄndG) vom 19. Dezember 2000 (BGBl I 2000, 1757), weil das Urteil des Finanzgerichts (FG) vor dem 1. Januar 2001 verkündet worden ist (vgl. Art. 4 2. FGOÄndG).

2. Die Beschwerde ist unzulässig, weil ihre Begründung nicht den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO a.F. entspricht.

a) Soweit der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) mit seiner Beschwerde gerügt hat, die vom FG ausgesprochene Rechtsfolge, dem Kläger seien in den Streitjahren 50 v.H. der vom Gericht im Schätzungswege ermittelten Mehreinnahmen der W-GmbH als verdeckte Gewinnausschüttungen (vGA) zugeflossen, sei nicht durch ausreichende tatsächliche Feststellungen gedeckt, handelt es sich dabei nicht um die Geltendmachung eines Verfahrensmangels i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO a.F., sondern um die Rüge eines materiell-rechtlichen Fehlers (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 5. März 1968 II R 36/67, BFHE 92, 416, BStBl II 1968, 610; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 115 Rdnr. 27, mit zahlreichen Nachweisen aus der Rechtsprechung).