BFH - Beschluss vom 03.12.2004
VII B 114/04
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 09.03.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 2709/01

BFH - Beschluss vom 03.12.2004 (VII B 114/04) - DRsp Nr. 2005/2587

BFH, Beschluss vom 03.12.2004 - Aktenzeichen VII B 114/04

DRsp Nr. 2005/2587

Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) wurde mit Beschluss des Amtsgerichts zum Konkursverwalter über das Vermögen des --inzwischen verstorbenen-- Ehemannes der Beigeladenen (Gemeinschuldner) bestellt. Die Ehe des Gemeinschuldners und der Beigeladenen bestand seit 1995. Die Eheleute wurden gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagt; für die Veranlagungszeiträume 1996 und 1997 erließ der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) einen an beide Eheleute gerichteten Vorauszahlungsbescheid. Hierauf leistete der Gemeinschuldner Vorauszahlungen in Höhe von ... DM. Nachdem der Kläger Einkommensteuererklärungen für 1996 und 1997 abgegeben hatte, aus denen sich Verluste sowohl des Gemeinschuldners als auch der Beigeladenen ergaben, ermittelte das FA für beide Veranlagungszeiträume eine Steuerschuld von jeweils 0 DM, die es dem Kläger in Form einer "Berechnung" mitteilte. Das aufgrund der geleisteten Vorauszahlungen vorhandene Guthaben überwies das FA dem Kläger sowie der Beigeladenen je zur Hälfte. Nachdem der Kläger dieser Aufteilung widersprochen hatte, erließ das FA einen entsprechenden Abrechnungsbescheid.