BFH - Beschluß vom 04.02.1988
V R 57/83
Normen:
AO (1977) §§ 193, 194, 196, 197 ; FGO §§ 40, 76 Abs. 2, § 100 Abs. 1 S. 4;
Fundstellen:
BFHE 152, 217
BStBl II 1988, 413
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz,

BFH - Beschluß vom 04.02.1988 (V R 57/83) - DRsp Nr. 1996/12874

BFH, Beschluß vom 04.02.1988 - Aktenzeichen V R 57/83

DRsp Nr. 1996/12874

»1. Die Revision ist unzulässig, wenn der Kläger nach Durchführung einer Außenprüfung die Aufhebung der Prüfungsanordnung begehrt und es mit der Revision versäumt, seinen Antrag auf die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Prüfungsanordnung umzustellen. 2. Die Aufforderung zur Umstellung eines Anfechtungsantrages auf einen Feststellungsantrag kann unterbleiben, wenn die Revision mit dem neuen Antrag als unbegründet zurückzuweisen wäre. 3. In besonderen Fallen kann die Bekanntgabe der Prüfungsanordnung mit dem Beginn der Prüfung zusammenfallen.«

Normenkette:

AO (1977) §§ 193, 194, 196, 197 ; FGO §§ 40, 76 Abs. 2, § 100 Abs. 1 S. 4;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) betreibt eine Landwirtschaft und eine Gastwirtschaft.

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -FA-) ordnete beim Kläger unter Hinweis auf § 193 der Abgabenordnung (AO 1977) eine Umsatzsteuer-Außenprüfung für das Jahr 1979 an. Die Prüfungsanordnung wurde am 20. Oktober 1980 zur Post gegeben. In der Prüfungsanordnung war als voraussichtlicher Beginn der Außenprüfung der 4. November 1980 angegeben. Bei dieser zum festgelegten Zeitpunkt auch tatsächlich begonnenen Prüfung wurden unvollständige Aufzeichnungen festgestellt.