BFH - Beschluß vom 04.07.1985
V B 3/85
Normen:
FGO § 51 Abs. 1 S. 1; ZPO § 42 Abs. 2, §§ 43, 44, 46 ;
Fundstellen:
BFHE 144, 144
BStBl II 1985, 555
Vorinstanzen:
FG Nürnberg,

BFH - Beschluß vom 04.07.1985 (V B 3/85) - DRsp Nr. 1996/10094

BFH, Beschluß vom 04.07.1985 - Aktenzeichen V B 3/85

DRsp Nr. 1996/10094

»Besorgnis der Befangenheit eines Richters kann gerechtfertigt sein, wenn der Richter in einem frühen Abschnitt des Klageverfahrens seine Meinung des Inhalts, die Klage werde keinen Erfolg haben, in einer Weise äußert, die dem Kläger Grund für die Befürchtung gibt, der Richter werde Gegengründen nicht mehr aufgeschlossen gegenüberstehen.«

Normenkette:

FGO § 51 Abs. 1 S. 1; ZPO § 42 Abs. 2, §§ 43, 44, 46 ;

Gründe:

I. Die GmbH, seinerzeit eine Organgesellschaft der Klägerin, mietete 1974 von einem Dritten ein gemischt-genutztes Grundstück auf die Dauer von 20 Jahren. Sie verpflichtete sich, auf dem Grundstück auf eigene Rechnung einen Neubau zu errichten.

Das beklagte Finanzamt nimmt an, der 1974 fertiggestellte Neubau sei im selben Jahre an den Grundstückseigentümer entgeltlich weitergeliefert worden, und erhöhte im Hinblick auf den insoweit der Klägerin zuzurechnenden Umsatz die Umsatzsteuerfestsetzung 1974 der Klägerin.

Im Verlaufe des diesbezüglichen Klageverfahrens hat sich der Berichterstatter beim Finanzgericht mit Schreiben vom 24. September 1982 wie folgt an die Klägerin gewandt:

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