BFH - Beschluß vom 04.08.1988
VIII B 83/87
Normen:
FGO §§ 74, 138 Abs. 1, § 143 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFHE 154, 15
BStBl II 1988, 947

BFH - Beschluß vom 04.08.1988 (VIII B 83/87) - DRsp Nr. 1996/13085

BFH, Beschluß vom 04.08.1988 - Aktenzeichen VIII B 83/87

DRsp Nr. 1996/13085

»Erklären die Beteiligten den Streit über die Aussetzung des Verfahrens in der Beschwerdeinstanz übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt, so ist für die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Kostenausspruch in der Entscheidung zur Hauptsache maßgebend.«

Normenkette:

FGO §§ 74, 138 Abs. 1, § 143 Abs. 1 ;

Gründe:

Das Finanzgericht (FG) hat durch Beschluß vom 22. Mai 1987 das Klageverfahren der A-KG (Klägerin) wegen Gewinnfeststellung 1978 bis 1980 in entsprechender Anwendung des § 74 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ausgesetzt. Gegen diesen Beschluß haben die Beigeladenen und Beschwerdeführer (Beigeladenen) Beschwerde eingelegt.

Das FG hat den Beschwerden nicht abgeholfen.

Durch Beschluß vom 3. November 1987 hat das FG seinen Aussetzungsbeschluß vom 22. Mai 1987 aufgehoben.

Daraufhin hat der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt -FA-) das Beschwerdeverfahren für in der Hauptsache erledigt erklärt. Die Beigeladenen haben sich der Erledigungserklärung des FA angeschlossen. Sie beantragen, dem FA die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen.

Aufgrund der übereinstimmenden Erledigungserklärungen des FA und der Beigeladenen hat der Senat davon auszugehen, daß der Zwischenstreit über die Aussetzung des Verfahrens in der Hauptsache erledigt ist.