BFH - Beschluß vom 04.08.1995
VI B 82/95
Normen:
EStG (1990) § 7 Abs. 1, 4, 5, § 9 Abs. 1 S. 1, 3 Nr. 7, § 52 Abs. 11; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1, 3 ;
Fundstellen:
BB 1995, 1996
BFHE 178, 98
BStBl II 1995, 727
DB 1995, 1943
DStZ 1996, 150

BFH - Beschluß vom 04.08.1995 (VI B 82/95) - DRsp Nr. 1995/6316

BFH, Beschluß vom 04.08.1995 - Aktenzeichen VI B 82/95

DRsp Nr. 1995/6316

»Es ist nicht klärungsbedürftig, daß sich die AfA bei einem selbstgenutzten häuslichen Arbeitszimmer im eigenen Einfamilienhaus auch dann nach § 7 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 oder Abs. 5 S. 1 Nr. 2 EStG richtet, wenn ein Teil des Hauses fremdvermietet ist. Eine (höhere) Absetzung nach § 7 Abs. 5 S. 2 EStG in der von 1989 bis einschließlich 1993 gültigen Fassung ist nicht zulässig (Anschluß an das zur Veröffentlichung vorgesehene BFH-Urteil vom 30. Juni 1995 VI R 39/94).«

Normenkette:

EStG (1990) § 7 Abs. 1, 4, 5, § 9 Abs. 1 S. 1, 3 Nr. 7, § 52 Abs. 11; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1, 3 ;

Gründe:

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) erwarb eine im Streitjahr 1990 fertiggestellte Doppelhaushälfte mit einer Wohnfläche von 137,27 qm, von der sie einen Teil (27,44 qm) vermietete und einen weiteren Teil (21,60 qm) als Arbeitszimmer nutzte. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) gewährte für die selbstgenutzte Wohnung antragsgemäß eine Steuerbegünstigung gemäß § 10e des Einkommensteuergesetzes (EStG), für den vermieteten Gebäudeteil gemäß § 7 Abs. 5 S. 2 EStG eine Abschreibung von 7 v.H. und für das Arbeitszimmer gemäß § 7 Abs. 5 Nr. 2 EStG lediglich von 5 v.H. der anteiligen Herstellungskosten. Einspruch und Klage, mit denen für das Arbeitszimmer ebenfalls ein Abschreibungssatz von 7 v.H. begehrt worden waren, hatten keinen Erfolg.