Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) erwarb eine im Streitjahr 1990 fertiggestellte Doppelhaushälfte mit einer Wohnfläche von 137,27 qm, von der sie einen Teil (27,44 qm) vermietete und einen weiteren Teil (21,60 qm) als Arbeitszimmer nutzte. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) gewährte für die selbstgenutzte Wohnung antragsgemäß eine Steuerbegünstigung gemäß § 10e des Einkommensteuergesetzes (EStG), für den vermieteten Gebäudeteil gemäß § 7 Abs. 5 S. 2 EStG eine Abschreibung von 7 v.H. und für das Arbeitszimmer gemäß § 7 Abs. 5 Nr. 2 EStG lediglich von 5 v.H. der anteiligen Herstellungskosten. Einspruch und Klage, mit denen für das Arbeitszimmer ebenfalls ein Abschreibungssatz von 7 v.H. begehrt worden waren, hatten keinen Erfolg.
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