BFH - Beschluß vom 04.10.2001
X B 157/00
Fundstellen:
BFH/NV 2002, 330

BFH - Beschluß vom 04.10.2001 (X B 157/00) - DRsp Nr. 2002/1779

BFH, Beschluß vom 04.10.2001 - Aktenzeichen X B 157/00

DRsp Nr. 2002/1779

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig.

Ihre Zulässigkeit beurteilt sich nach § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung in der bis 31. Dezember 2000 geltenden Fassung (FGO a.F.; vgl. Art. 4 des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze -- 2. FGOÄndG-- vom 19. Dezember 2000, BGBl I 2000, 1757), da das angefochtene Urteil des Finanzgerichts (FG) im Jahre 2000 zugestellt wurde.

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat nicht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache sowie die behaupteten Verfahrensmängel entsprechend den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO a.F. dargelegt.

1. Hinsichtlich der Ausführungen des Klägers zur grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache fehlt schon die erforderliche Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) zu den Voraussetzungen für die Annahme eines gewerblichen Grundstückshandels.