Die Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Antragstellerin), eine GmbH & Co. KG, ist durch formwechselnde Umwandlung nach § 1 Abs. 1 Nr. 4, §§ 190 ff. des Umwandlungsgesetzes (UmwG) 1995 aus einer GmbH hervorgegangen. Die Eintragung in das Handelsregister erfolgte am 3. April 1995. Zum Gesellschaftsvermögen gehörte in diesem Zeitpunkt Grundbesitz.
Der Antragsgegner und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) betrachtete den Formwechsel als nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG) 1983 der Grunderwerbsteuer unterliegenden Übergang des Eigentums am Grundbesitz von der GmbH auf die Antragstellerin und setzte gegen letztere mit Bescheid vom 13. Februar 1996 aus einer Bemessungsgrundlage von 350 v.H. der Einheitswerte Grunderwerbsteuer fest. Über den gegen diesen Bescheid eingelegten Einspruch ist noch nicht entschieden.
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