BFH - Beschluß vom 04.12.1998
I R 88, 89/98
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 794

BFH - Beschluß vom 04.12.1998 (I R 88, 89/98) - DRsp Nr. 1999/3444

BFH, Beschluß vom 04.12.1998 - Aktenzeichen I R 88, 89/98

DRsp Nr. 1999/3444

Gründe:

I. Das Finanzgericht (FG) hat die Klagen der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) als unbegründet abgewiesen, ohne die Revisionen zuzulassen. Die Urteile vom 21. April 1998 wurden der Klägerin am 29. Mai 1998 zugestellt. Die hiergegen gerichteten Revisionen vom 25. Juni 1998 waren an den Bundesfinanzhof (BFH) gerichtet, gingen bei diesem am 26. Juni 1998 ein und wurden dort zunächst als Revisionsbegründungen angesehen. Nachdem festgestellt worden war, daß beim FG keine Revisionen eingegangen waren, leitete der BFH die Revisionsschriften an das FG weiter, dem sie am 14. September 1998 zugingen. Zugleich setzte der BFH die Klägerin mit Schreiben vom 7. Oktober 1998, das am 12. Oktober 1998 zugestellt wurde, unter Hinweis auf § 56 der Finanzgerichtsordnung (FGO) über die Versäumung der Rechtsmittelfrist des § 120 Abs. 1 FGO in Kenntnis.

II. Die --zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen (§ 73 Abs. 1 FGO)-- Revisionen sind unzulässig.