BFH - Beschluß vom 04.12.2001
III B 68/01

BFH - Beschluß vom 04.12.2001 (III B 68/01) - DRsp Nr. 2002/3246

BFH, Beschluß vom 04.12.2001 - Aktenzeichen III B 68/01

DRsp Nr. 2002/3246

Gründe:

Die Beschwerde ist zu verwerfen.

1. Nach § 62a der Finanzgerichtsordnung (FGO) muss sich vor dem Bundesfinanzhof (BFH) jeder Beteiligte --ausgenommen juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden-- durch eine Person oder Gesellschaft i.S. des § 3 Nr. 1 bis 3 des Steuerberatungsgesetzes (bestimmte rechts- und wirtschaftsberatende Berufe bzw. entsprechende Berufsgesellschaften) vertreten lassen. Dieses Erfordernis gilt auch für die Einlegung der Beschwerde. Darauf ist der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils hingewiesen worden. Die vom Kläger persönlich eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde vom 27. April 2001 ist daher unwirksam. Der Mangel der Vertretung ist durch das nachträgliche Auftreten der Steuerberaterin X als Prozessbevollmächtigte des Klägers nicht geheilt worden. Denn ihre Rechtsmittelschrift ist erst am 20. Juli 2001 beim BFH eingegangen, somit erst nach dem Ablauf der einmonatigen Beschwerdefrist, die durch die Zustellung des angefochtenen Urteils am 3. April 2001 in Lauf gesetzt worden ist (Beschluss des BFH vom 6. Oktober 1993 II B 112/93, BFH/NV 1994, 651).

2. Der Antrag des Klägers auf Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist für die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet.