BFH - Beschluß vom 04.12.2001
X B 112/01
Fundstellen:
BFH/NV 2002, 346

BFH - Beschluß vom 04.12.2001 (X B 112/01) - DRsp Nr. 2002/1778

BFH, Beschluß vom 04.12.2001 - Aktenzeichen X B 112/01

DRsp Nr. 2002/1778

Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg, weil die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) die von ihnen geltend gemachten Zulassungsgründe i.S. von § 115 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.d.F. des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze (2. FGOÄndG) vom 19. Dezember 2000 (BGBl I 2000, 1757) nicht gemäß § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO n.F. dargelegt haben.

1. Zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO reicht die bloße Behauptung, die Streitsache sei klärungsbedürftig und habe daher grundsätzliche Bedeutung, nicht aus. Vielmehr muss der Beschwerdeführer konkret auf die Rechtsfrage und ihre Bedeutung für die Allgemeinheit eingehen (vgl. z.B. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 115 Rdnr. 61, m.w.N.). Insoweit hat sich durch die Neufassung der Vorschriften über die Revisionszulassung nichts geändert. Der Wortlaut des § 115 Abs. 2 Nr. 1 und des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO n.F. stimmt mit dem des § 115 Abs. 2 Nr. 1 und des § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO a.F. überein. Die vom Bundesfinanzhof (BFH) zu § 115 Abs. 2 Nr. 1, § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO a.F. entwickelten Rechtsgrundsätze gelten daher fort (vgl. Spindler, Der Betrieb --DB--, 2001, 61).