BFH - Beschluss vom 04.12.2003
VII B 12/03

BFH - Beschluss vom 04.12.2003 (VII B 12/03) - DRsp Nr. 2004/2302

BFH, Beschluss vom 04.12.2003 - Aktenzeichen VII B 12/03

DRsp Nr. 2004/2302

Gründe:

Die Entscheidung beruht auf § 7 Abs. 1, § 8 Abs. 1 Satz 1 der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte. Nach diesen Vorschriften ist der Gegenstandswert nach den für die Gerichtsgebühren geltenden Wertvorschriften festzusetzen, mithin nach § 13 Abs. 1 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes.

Der Senat hat bisher den Gegenstandswert in einem Verfahren, in dem es um den Zugang zum Beruf des Steuerberaters oder dessen Erhaltung geht, mit rd. 25 000 EURO angesetzt (zuletzt Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 28. Januar 2003 VII E 16/02, BFH/NV 2003, 647). Er hat jedoch bereits in BFH-Beschluss vom 10. April 2003 VII S 9/03 (BFH/NV 2003, 1082) darauf hingewiesen, dass es bei dem Widerruf der Bestellung als Steuerberater über die Möglichkeit hinaus, sich die Vorteile einer wirtschaftlichen Betätigung als Steuerberater zu erschließen, in der Regel auch um den Erhalt des Wertes der für den Aufbau einer Steuerberaterpraxis getätigten Aufwendungen gehe; deshalb könne entsprechend der wirtschaftlichen Entwicklung eine Anhebung des --bei Fehlen besser geeigneter konkreter Anhaltspunkte für die Wertbemessung anzuwendenden-- Regelstreitwertes bei dem Widerruf einer Bestellung als Steuerberater geboten sein.