BFH - Beschluss vom 04.12.2003
VII B 313/03
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 08.09.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 3998/01

BFH - Beschluss vom 04.12.2003 (VII B 313/03) - DRsp Nr. 2004/4452

BFH, Beschluss vom 04.12.2003 - Aktenzeichen VII B 313/03

DRsp Nr. 2004/4452

Gründe:

Das Finanzgericht (FG) hat zu Beginn der mündlichen Verhandlung das Ablehnungsgesuch des Klägers, Antragstellers und Beschwerdeführers (Antragsteller) gegen den Vorsitzenden Richter X und den Richter Y am Hessischen FG mit mündlicher Begründung abgelehnt. Hiergegen richtet sich das als außerordentliche Beschwerde bezeichnete Rechtsmittel des Antragstellers.

Die Beschwerde ist unzulässig.