BFH - Beschluss vom 04.12.2007
I B 90/07
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 23.03.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 446/01

BFH - Beschluss vom 04.12.2007 (I B 90/07) - DRsp Nr. 2008/4835

BFH, Beschluss vom 04.12.2007 - Aktenzeichen I B 90/07

DRsp Nr. 2008/4835

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten um die Frage, ob ein Honorar für einen Auftritt als Musiker zu Recht der Abzugsbesteuerung nach § 50a Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) unterlegen hat und ob ein Freistellungsbescheid nach § 50d Abs. 1 Satz 2 EStG zur Erstattung der einbehaltenen Steuer zu erteilen ist.

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger), der in den Niederlanden wohnt, war in den streitgegenständlichen Zeiträumen, dem IV. Quartal 1996, dem I. Quartal 1997 sowie dem III. Quartal 1998 unter der einzelunternehmerischen Firma ... als Musiker, Arrangeur und Komponist tätig. Auf der Grundlage eines "Auftrittsvertrags" trat er im Zeitraum vom 14. bis 24. November 1996 entgeltlich als Bass-, Cello- und Flötensolist im Rahmen einer Konzertreihe in Deutschland auf. Bei der Zahlung der Vergütung wurde die darauf entfallende Einkommensteuer als Abzugsteuer gemäß § 50a Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG einbehalten; der Beklagte und Beschwerdegegner (das seinerzeitige Bundesamt für Finanzen --BfF-- und nunmehrige Bundeszentralamt für Steuern --BZSt--) hat die am 11. Juni 1999 beantragte Erstattung der Abzugsteuer bzw. die Erteilung eines Freistellungsbescheids abgelehnt. Zu anderen aus Deutschland bezogenen und einer Abzugsteuer unterworfenen Vergütungen --für eine Tonträgerproduktion-- hat das BfF zwischenzeitlich einen Freistellungsbescheid erteilt.